Unbedingt zu wissen!

RECHTSTIPP

 

Bei Unfällen mit (auch nur geringen) Verletzungen oder tödlichen Unfällen, wäre es sicherlich vorzüglicher und bestimmt im Interesse der Geschädigten selbst, die Verhandlungen und Schadensbewertung einer italienischen Fachkanzlei anzuvertrauen, die auf dem Gebiet des internationalen Verkehrsrechts spezialisiert ist.

Die Bewertungsmaßstäbe und Entschädigungskriterien der Personenverletzungen des italienischen Schadenrechtes, das allein zur Anwendung kommen kann, weil sich der Unfall in Italien ereignet hat, sind weitaus günstiger für den Geschädigten als die, in Deutschland/ der Schweiz/ Österreich angewandten und erlauben jedem (auch Personen ohne Arbeitseinkommen, wie z. B. Kinder, Studenten, Hausfrauen, Rentnern, Arbeitslosen) beträchtliche Entschädigungen für den „biologischen Schaden“/Gesundheitsschaden (selbstverständlich proportional zur Schwere der erlittenen Verletzungen und dem Alter der geschädigten Person) und Schmerzensgeld einzutreiben.

Ferner werden in Italien äußerst hohe Beträge als Schmerzensgeld für den Tod eines Familienangehörigen (an Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister des Verstorbenen, Mitlebende More uxorio) entschädigt.

Für diese Art von Schadensfällen ist es bestimmt vorteilhafter, eine italienische fachkundige Anwaltskanzlei einzuschalten, die u. A. in der Lage ist auf Deutsch mit der Mandantschaft zu korrespondieren.

 

MANDATSBEARBEITUNG

 

  • Zunächst wird der Fall anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft bzw. ein kurzer Bericht über die jeweilige Rechtslage ausgefertigt und bereits ein Hinweis, in Bezug auf die Erfolgschancen gegeben.
  • Wenn diese positiv aussehen (oder zumindest ein Versuch angeraten ist), werden zunächst entsprechende außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite eingeleitet und regelmäßige Sachstandsberichte an den Mandanten gesandt.
  • Sollte sich während der Bearbeitung ergeben, dass der Vorgang nicht in einem angemessenen Zeitraum erledigt werden kann bzw. irgendwelche Problematiken auftauchen, erhält der Mandant einen neuen Bericht über die derzeitige Rechtslage, worin entweder zu einem Zivilstreit oder zur Schließung der Akte geraten wird.

 

KOSTENFRAGE

 

Bei Verkehrsunfällen: Wie bereits mit anderen Versicherungen abgestimmt, bieten wir einen Gebührenfreien Service an – sei es im Falle von erfolgreichen wie auch erfolglosen Verhandlungen – da die Gebühren für unsere Einschaltung (wie in Italien üblich) ganz zulasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung gehen, so dass Ihnen durch unsere Inanspruchnahme keinerlei Kosten entstehen.
Bei aussichtslosen Vorgängen werden ausschließlich die evtl. anfallenden reinen Unkosten in Anrechnung gebracht (dabei handelt es sich aber immer um geringe Beträge, wie z. B. Stempelmarken zum Erwerb eines Unfallprotokolls, usw.)

Andere Unfälle (auf der Arbeit, usw.) für die oft in Italien keine Haftpflichtversicherung besteht, bieten wir unseren Kunden obige Leistungen zu konkurrenzfähigen Tarifen an, die sicherlich weit unter den üblichen Nationaltariftabellen für Anwälte liegen und die, auf jeden Fall, immer nur aufgrund der tatsächlich erbrachten Mühewaltung unserer Kanzlei berechnet werden.

 

Wussten Sie, dass….?

 

  • Bei Unfällen mit (auch nur geringen) Verletzungen oder tödlichen Unfällen, wäre es sicherlich vorzüglicher und bestimmt im Interesse der Geschädigten selbst, die Verhandlungen und Schadensbewertung einer italienischen Fachkanzlei anzuvertrauen, die auf dem Gebiet des internationalen Verkehrsrechts spezialisiert ist.
  • Die Bewertungsmaßstäbe und Entschädigungskriterien der Personenverletzungen des italienischen Schadenrechtes, das allein zur Anwendung kommen kann, weil sich der Unfall in Italien ereignet hat, sind weitaus günstiger für den Geschädigten als die, in Deutschland/ der Schweiz/ Österreich angewandten und erlauben jedem (auch Personen ohne Arbeitseinkommen, wie z. B. Kinder, Studenten, Hausfrauen, Rentnern, Arbeitslosen) beträchtliche Entschädigungen für den „biologischen Schaden“/Gesundheitsschaden (selbstverständlich proportional zur Schwere der erlittenen Verletzungen und dem Alter der geschädigten Person) und Schmerzensgeld einzutreiben.
  • Ferner werden in Italien äußerst hohe Beträge als Schmerzensgeld für den Tod eines Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister des Verstorbenen, Mitlebende More uxorio) entschädigt.
  • Wenn solche Vorgänge von einem ausländischen (nicht italienischen) Anwalt, aufgrund der vierten EU-Richtlinie bearbeitet werden, liegt das Risiko in der nicht richtigen Einordnung des Sachverhaltes nach dem italienischen Schadensrecht, denn diese Anwälte kennen oft die o. e. günstigen Schadensmaßstäbe nicht, die in Italien für Personenschaden und tödliche Unfälle angewandt werden.
  • Es kommt somit oft vor, dass diese Anwälte, Vergleiche mit der gegnerischen Versicherung – aufgrund des Rechtes ihres Landes – abschließen, die den Kunden zwar vorteilhaft erscheinen können, aber in Wirklichkeit äußerst beeinträchtigend für sie ausfallen, da sie weit niedrigere Beträge erhalten, als die, die Ihnen aufgrund des italienischen Rechtes eigentlich zustehen würden.

 

Dieser Umstand spricht sicherlich dafür, dass es für diese Art von Schadensfällen bestimmt vorteilhafter ist, eine italienische fachkundige Anwaltskanzlei einzuschalten, die u. A. mit der Mandantschaft in deutscher Sprache korrespondieren kann.