Zivilistische Haftung wegen unerlaubter Handlung (Art. 2043 und folgend BGB) umfasst eine weitgehende Reihe von Schadensfällen.
Im Prinzip wird jedes Mal dann eine unerlaubte Handlung begangen, wenn außerhalb einer vertraglichen Beziehung eine Tat begangen wird, woraus Dritten ein unrechtmäßiger Schaden entsteht.
Aus diesen Handlungen kann eine zivilistische (und manchmal auch gleichzeitig eine strafrechtliche) Haftung entspringen, mit folgender Verpflichtung zur Schadensvergütung seitens desjenigen, der die Handlung begangen hat, oder desjenigen der für ihn verantwortlich war, oder zu Lasten desjenigen, der mit den Verantwortlichen gesamtschuldnerisch haftet.
Die häufigsten Fälle von unerlaubter Handlung sind:
- Schaden verursacht durch einen sich in Aufbewahrung befindlichen Gegenstand, für den derjenige haftet, der diesen aufbewahrt (der Eigentümer, Besitzer und Halter des Gutes).
Es handelt sich z. B. um Verletzungen verursacht durch unvorhersehbare Gefahren: wie rutschige Oberflächen oder nachgiebige Flächen, wie der Fußgänger, der über ein Loch im Bürgersteig stolpert, usw.) - Schäden verursacht durch Tiere
- Schäden verursacht durch Kraftfahrzeuge (siehe Verkehrsunfälle)
- Ski-Unfälle
- Schäden verursacht von dem Unfähigen
- Haftung der Eltern (die Eltern sind im Allgemeinen für die von den minderjährigen Kindern verursachten Schäden an Dritten verantwortlich, sowie für Verletzungen die die eigenen, minderjährigen Kinder sich selbst zufügen)
- Haftung des Vormunds, des Erziehers und der Lehrer (z. B. wird der Schullehrer, für die vom Schüler erlittenen Verletzungen verantwortlich gehalten)
- Haftung der Eigentümer und Auftraggeber (z. B. die Haftung des Arbeitgebers für Schäden an Dritten seitens der eigenen Angestellten)
- Haftung wegen Ausübung von gefährlichen Tätigkeiten
- Zusammenbruch eines Gebäudes
- Schäden infolge von Übertretung von bestimmten rechtlichen Vorschriften